Satzung

Prüf- und Beschaffungsverein – Süddeutschland e.V.

§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen „Prüf- und Beschaffungsverein – Süddeutschland e.V.“und hat seinen Sitz in Herbertingen. Er soll in das Vereinsregiester eingetragen werden.

§2 Der Verein verfolgt folgende Ziele:
1. Die Ziele dieses Vereins sollen die Mitglieder, als Markteilnehmer im einzelnen fördern und betreuen. Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos prüfen und oder beschaffen, im Sinne von Verbraucherschutz, dieses im Verbund mit anderen Vereinen und Verbraucherschützern.
2. Ständig kostenlose Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten.
3. Das Mitglied dabei zu ünterstützen:
1. Als bewusst handelnder, sachlich abwägender, preis- und qualitätsbewusster Marktteilnehmer auftreten.
2. Seine Rechte zu kennen und gegenüber dem Anbieter auch wahrzunehmen.
3. Die Fähigkeit zu erwerben, aus verschiedenen Angeboten, unter Zuhilfenahme von weiteren Produktinformationen, z.B. Tests, das für ihn günstigste auszuwählen.
4. Seine Rolle als Gewerbebetreibender oder als Verbraucher im Gesamtzusammenhang des alltäglich erlebten Wirtschaftsablaufes zu erkennen, sich ein eigenständiges Urteil zu bilden und zur Durchsetzung seiner Interessen allein oder zusammen mit anderen zu handeln.
5. Die Beratung bewegt sich nicht im Sinne des Rechtsberatungsgestzes.
6. Durchführung von fachspezifischen Tagungen, Seminaren und Treffen.
7. Der Vereni ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ünd Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nich ausgeschüttet.

§3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft:
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person möglich.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium). Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mietgliedschaft dient die Mitgliedskarte.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedschaftsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedjahres gekündigt wird. Die Kündigung muß schriftlich  per Brief erfolgen. Der Ausschluß durch einstimmigen Vorstandsbeschluß ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des  Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

§7 Mitgliedbeitrag:
Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt.

§8 Dauer der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft ist auf 1 Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr,wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.

§9 Die Organe des Vereins:
Sind: a. Der Vorstand ( das Präsidium). b. Der erweiterte Vorstand oder Senat). c. Die Mitgliederversammlung.

§10 Der Vorstand (Präsidium):
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von Ihnnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder  zweite Vizepräsident, jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste oder der zweite Vizepräsident vertreten den  Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist eine Kooperation aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm angehört.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert.Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal , z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden oder durch den Vertrag mit Partner vergleichbare Einkünfte hat. 

§ 11 Der Senat:
Dem Vorstand ( Präsidium ) steht ein Senat ( erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Spezialisten und Dozenten aus Finaz, Marketing und Wirtschaft besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.

§12 Zusammtreten und Beschlußfähigkeit des Vorstandes:
 A. Der Vorstand hat zusammemzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen. B. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse wereden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vortstandsmitgliedes gefaßt.

§13 Mitgliederversammlung:
Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongreß) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. In der Tagesordnung müssen: A. Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand), und C. soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sind. Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluß mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprufung obliegt dem zweiten Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführugn nehmen können, um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen können.

§15 Beitragsverwendung:
Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden §2 und §14.

§16 Schlußbestimmumng:
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern  unter Befreiung von den Beschränkungen des § 180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregiester erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, evevntuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen. Herbertingen den 07.01.2008

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